Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA)
Lizenzgeber:
André Nause Einzelunternehmen
Einzelunternehmen, nicht im Handelsregister eingetragen
Stadtgarten 16, 38640 Goslar
E-Mail: info@baumos.de
Stand: 26. Juli 2026
§ 1 Vertragsgegenstand
Diese Lizenzbedingungen regeln die Rechte und Pflichten des Kunden („Lizenznehmer“) bei der Nutzung der Desktop-Software BauMOS („Software“) einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Die kommerziellen Bedingungen (Preise, Zahlung, Laufzeit, Kündigung, Gewährleistung, Haftung) ergeben sich aus den AGB des Lizenzgebers.
§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im Rahmen des gebuchten Lizenzumfangs (§ 3) zu vertragsgemäßen betrieblichen Zwecken zu nutzen.
(2) Bei Einmallizenz ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet und bezieht sich auf die zum Erwerbszeitpunkt aktuelle Hauptversion der Software. Ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung künftiger Versionen, Updates oder Softwarepflege besteht nicht; diese können optional über einen gesonderten Wartungsvertrag bezogen werden.
(3) Bei Abo-Lizenz ist das Nutzungsrecht auf die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeit gemäß AGB befristet und umfasst die während der Laufzeit bereitgestellte Softwarepflege einschließlich Updates.
§ 3 Lizenzumfang (Arbeitsplätze/Nutzer)
(1) Die Software wird arbeitsplatzbezogen nach der Anzahl der gebuchten Nutzer/Plätze lizenziert. Als „Arbeitsplatz“ gilt eine personenbezogene Nutzungsberechtigung bzw. eine Installation gemäß Bestellung.
(2) Die Software darf zeitgleich nur von so vielen Personen bzw. auf so vielen Installationen genutzt werden, wie Arbeitsplätze gebucht wurden. Eine Erhöhung der Nutzerzahl ist jederzeit gegen zusätzliche Vergütung gemäß § 4 AGB möglich.
(3) Die gemeinsame Nutzung eines Arbeitsplatzes durch mehrere Personen (z. B. mit geteilten Zugangsdaten) ist nur zulässig, soweit dies dem in der Bestellung vereinbarten Lizenzumfang entspricht.
§ 4 Nutzungsbeschränkungen
Der Lizenznehmer darf die Software, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist (insbesondere § 69e UrhG):
- nicht dekompilieren, zurückentwickeln (Reverse Engineering) oder disassemblieren;
- nicht an Dritte vermieten, verleasen, unterlizenzieren oder sonst Dritten zur Nutzung überlassen;
- nicht über den gebuchten Lizenzumfang hinaus vervielfältigen oder einsetzen;
- die Lizenzprüfung nicht umgehen, deaktivieren oder manipulieren;
- nicht in einer Weise verändern, dass Urheber- oder Schutzrechtsvermerke entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
§ 5 Geistiges Eigentum
Alle Rechte an der Software, ihrem Quellcode, der Dokumentation sowie etwaigen Marken- und Kennzeichenrechten verbleiben beim Lizenzgeber bzw. seinen Lizenzgebern. Der Lizenznehmer erwirbt ausschließlich die in dieser EULA eingeräumten Nutzungsrechte; eine Übertragung von Eigentums- oder Urheberrechten ist damit nicht verbunden.
§ 6 Open-Source- und Drittanbieter-Komponenten
Die Software enthält Open-Source- und sonstige Drittanbieter-Komponenten. Die jeweiligen Lizenzbedingungen sind in der Software unter Einstellungen im Abschnitt „Über BauMOS“ abrufbar und liegen der Installation als Datei THIRD-PARTY-LICENSES.txt bei. Soweit die Bedingungen einzelner Drittanbieter-Lizenzen von dieser EULA abweichen oder ihr widersprechen, gehen die zwingenden Bestimmungen der jeweiligen Drittanbieter-Lizenz für die betroffene Komponente vor.
§ 7 Lizenzprüfung und Offline-Nutzung
(1) Die Software prüft die Gültigkeit der Lizenz anhand einer lokal gespeicherten, kryptografisch signierten Lizenzdatei. Diese Prüfung erfolgt ohne Netzwerkverbindung; die Software ist dadurch offlinefähig.
(2) Zur Aktivierung der Lizenz sowie zur regelmäßigen Bestätigung ihrer Gültigkeit stellt die Software eine Verbindung zum Lizenzserver des Lizenzgebers her. Bleibt eine solche Bestätigung aus, ist die Nutzung für weitere 14 Tage möglich (Kulanzzeitraum); danach ist eine erneute Verbindung erforderlich.
(3) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die für Aktivierung und Bestätigung erforderliche Netzwerkverbindung möglich ist. Welche Daten dabei verarbeitet werden, ergibt sich aus der Datenschutzerklärung des Lizenzgebers.
§ 8 Updates und Änderungen
(1) Der Lizenzgeber kann der Software Updates, Patches oder Fehlerbehebungen zur Verfügung stellen. Bei Abo-Lizenzen sind diese im Nutzungsentgelt enthalten; bei Einmallizenzen nur im Rahmen eines gesondert vereinbarten Wartungsvertrags. Die Lizenz weist die entsprechende Berechtigung technisch aus; ohne Update-Berechtigung bietet die Software keine automatischen Aktualisierungen an.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Funktionsumfang der Software im Rahmen einer Weiterentwicklung anzupassen, sofern dies dem Lizenznehmer zumutbar ist und die vertraglich vorausgesetzte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt.
§ 9 Pflichten und Verantwortung des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer ist selbst verantwortlich für die Sicherung seiner Projektdaten (je Projekt eine SQLite-Datei) sowie für eine geeignete Konfiguration einer etwaigen Synchronisation über seine eigene OneDrive-/SharePoint-Umgebung.
(2) Die Software ist ein Hilfsmittel zur Erstellung, Verwaltung und Auswertung von Aufmaßen. Die inhaltliche und fachliche Prüfung der erzeugten Aufmaße, Berechnungen und Exporte (insbesondere im Hinblick auf VOB-Konformität) obliegt dem Lizenznehmer. Die Software ersetzt keine fachliche oder bauaufsichtliche Prüfung durch qualifiziertes Personal.
§ 10 Laufzeit und Beendigung des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht besteht für die in § 2 genannte Dauer und endet automatisch mit Beendigung des zugrundeliegenden Vertrags gemäß AGB (bei Abo-Lizenzen) bzw. besteht bei Einmallizenz zeitlich unbefristet fort, solange der Lizenznehmer die Bedingungen dieser EULA einhält.
(2) Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen (§ 4) kann der Lizenzgeber das Nutzungsrecht nach vorheriger Abmahnung mit angemessener Fristsetzung widerrufen.
(3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software einzustellen und ihm überlassene Kopien zu löschen bzw. zu deinstallieren. Für den Export eigener Projektdaten gilt die in den AGB genannte Übergangsfrist von 30 Tagen.
§ 11 Gewährleistung und Haftung
Für Gewährleistung und Haftung gelten die Regelungen der AGB des Lizenzgebers (§§ 7 und 8).
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser EULA bedürfen der Textform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULA unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.